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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fabrice Bendfeldt Network Consulting e.U.

Wimbergergasse 14-16/2/20, 1070 Wien

1. GELTUNG
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Fabrice Bendfeldt Network Consulting e.U., Inhaber Fabrice Bendfeldt MSc, (im Folgende kurz: „FBNC“) und seinem Auftraggeber (im Folgenden: „Auftraggeber“1). Sie gelten für alle von FBNC angebotenen Leistungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Anbahnung des Geschäfts über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Sie geltend jedoch ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes sind. Sie gelten nicht für Geschäftsbeziehungen, die mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes geschlossen werden. Personen, die als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen sind, verpflichten sich, dies FBNC bereits bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes mitzuteilen, um FBNC in die Lage zu versetzen, die Position als Verbraucher durch individuelle Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
1.3. Die AGB sind dauerhaft auf der Website von https://www.fabricebendfeldt.com/de/agb/ FBNC unter abrufbar und können von dort ausgedruckt werden. Mit der Beauftragung von FBNC erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
1.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.
1.5. FBNC erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen erkennt FBNC nicht an. Die bloße Erfüllung vertraglicher Pflichten durch FBNC ist keine Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Bedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen FBNC und seinem Auftraggeber.
1.6. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihnen FBNC im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Art und Umfang der vereinbarten und von FBNC zu erbringenden Leistung ergeben sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus:
– der Auftragsbestätigung
– dem Angebot samt Anlagen,
– einem schriftlichen Vertrag,
– diesen AGB.
2.2. Die Angebote von FBNC sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch FBNC, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Enthält eine Auftragsbestätigung gegenüber dem Angebot Änderungen, gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er den Änderungen nicht binnen längstens 7 Werktagen schriftlich widerspricht. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Dienstnehmern, Subunternehmern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für FBNC jedenfalls nicht verbindlich.
2.4. FBNC verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln und dem aktuellen Stand der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. FBNC ist jedoch nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit der zu erbringenden Leistung zur Folge hätten. Auf einen solchen Umstand wird FBNC den Auftraggeber hinweisen, sobald er für ihn erkennbar wird.
2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Durchführung des erteilten Auftrags notwendigen sowie von FBNC ausdrücklich angeforderten Unterlagen, Zugangsdaten etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und garantiert für deren Richtigkeit. Den Auftraggeber trifft daher insoweit eine Mitwirkungspflicht. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Integrität der von ihm bereitgestellten Daten zu sorgen. Allfällige Nachteile oder Verzögerungen aus nicht richtigen oder unvollständigen Angaben oder Daten gehen zulasten des Auftraggebers.
2.6. Termine und Fristen werden nur durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt stets voraus, dass der Auftraggeber seinen Pflichten und Obliegenheiten, insbesondere seiner Mitwirkungspflicht, vollständig nachgekommen ist. Verzögern sich verbindliche Termine oder Fristen aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre von FBNC liegen, ist eine Verlängerung der Leistungsfristen zu vereinbaren.
2.7. Der Auftraggeber stimmt einer Kommunikation zwischen ihm und FBNC über die von ihm angegebene E-Mail Adresse ausdrücklich zu. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung eine verantwortliche Person („Verantwortlicher“) mit der Kommunikation und Koordinierung gegenüber FBNC zu betrauen und den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten einschließlich E-Mail Adresse dieser Person an FBNC bekannt zu geben. FBNC ist berechtigt, sämtliche Kommunikation in Bezug auf den erteilten Auftrag ausschließlich mit dieser Person abzuwickeln. Allfällige Änderungen in der Person oder ihrer Erreichbarkeit dieses Verantwortlichen hat der Auftraggeber umgehend an FBNC zu melden bzw. ersatzweise einen neuen Verantwortlichen zu bestellen.
2.8. FBNC ist mangels anderer Vereinbarung hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort nicht an Vorgaben des Auftraggebers gebunden und kann sich zur Vertragserfüllung anderer entsprechend befugter Personen oder Unternehmen bedienen und diesen – im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges – im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Auswahl erfolgt ausschließlich durch FBNC. FBNC verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber von einer derartigen Beauftragung vorher zu verständigen.

3. LEISTUNGSUMFANG UND HONORAR
3.1. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem von FBNC an den Auftraggeber gerichteten Angebot, subsidiär nach den zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung gültigen Preislisten von FBNC. FBNC ist nach eigener Wahl berechtigt, eine Abrechnung zum Fixpreis für die gesamte übernommene Leistung (Pauschalhonorar) oder eine stundenweise Abrechnung anzubieten.
3.2. Kostenvoranschläge, Angebote und Präsentationen sind sowohl hinsichtlich der dort enthaltenen Preisangaben, als auch der Produktbeschreibung stets freibleibend und mangels ausdrücklicher anderslautender schriftlicher Vereinbarung kostenpflichtig.
3.3. Alle Entgelte und Vergütungen verstehen sich ab Geschäftssitz von FBNC sowie exklusive Umsatzsteuer und exklusive allfälliger Rechtsgeschäftsgebühren und Barauslagen. In den Entgelten sind Kosten für Transport, Versicherung, Installation oder Aufstellung nur enthalten, wenn diese eigens im Angebot angeführt sind; derartige Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
3.4. Preisangaben erfolgen grundsätzlich in EUR.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. FBNC ist nicht zur Vorleistung verpflichtet. FBNC steht insbesondere das Recht zu, Vorauszahlung oder Akonto zu verlangen und die eigene Leistungserbringung von dieser Erfüllung abhängig zu machen bzw. so lange zuzuwarten. FBNC ist nach eigener Wahl auch berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar und wirtschaftlich sind und hierfür Teilrechnungen zu legen. Der Auftraggeber erklärt sich jedenfalls mit monatlichen Teilabrechnungen einverstanden.
4.2. Sämtliche Rechnungsbeträge sind mangels anderer Vereinbarung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Bei unbarer Zahlung hat eine Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto so zeitgerecht zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag auf dem bekannt gegebenen Bankkonto von FBNC einlangt. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Geschäftskonto von FBNC als geleistet. Einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung in Raten abzustatten hat, wird vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausstehende Zahlungen sofort fällig werden.
4.3. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, verlieren vereinbarte Zahlungsziele ihre Wirksamkeit und alle gelegten Rechnungen werden sofort zur Zahlung fällig. Sollte ein Zahlungsverzug des Auftraggebers eintreten, ist FBNC nicht dazu verpflichtet, den Auftraggeber zu mahnen. Sollte FBNC dem Auftraggeber jedoch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung senden, ist FBNC berechtigt, pro Mahnung Spesen gemäß § 458 UGB, jedenfalls aber in Höhe von EUR 10,00 pro Mahnung, in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus sind alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeine Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender, gesetzlich zulässiger Ansprüche bleibt davon unberührt.
4.4. Unbeschadet sonstiger Rechte ist FBNC berechtigt, für den Zeitraum des Zahlungsverzuges mit seiner eigenen Leistungserbringung inne zu halten und die Wiederaufnahme von einer angemessenen Vorauszahlung des Auftraggebers abhängig zu machen.
4.5. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Rechnungen per E-Mail gemäß § 11 Abs 2 UStG ausdrücklich zu.
4.6. Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit Forderungen von FBNC ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.

5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Die Lieferung von Waren und Sachen durch FBNC an den Auftraggeber erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Diese bleiben bis zur vollständigen Bezahlung inklusive aller Nebengebühren Eigentum von FBNC. FBNC ist berechtigt, sein Eigentum äußerlich, etwa durch Etiketten, kenntlich zu machen.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes, die Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verwahren und sie gegen alle versicherbaren Risiken ausreichend (insbesondere gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden zum Neuwert) zu versichern.
5.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese FBNC rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und FBNC der Veräußerung zugestimmt hat. Sofern die Zustimmung erteilt wird, gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an FBNC abgetreten und nimmt FBNC diese Abtretung an. FBNC ist berechtigt, den Käufer jederzeit von dieser Abtretung zu verständigen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort alle Maßnahmen zu setzen, um die Einstellung der Exekution hinsichtlich dieser Gegenstände zu erwirken, das Eigentumsrecht von FBNC geltend zu machen und ihn unverzüglich zu verständigen.
5.4. Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn FBNC diesen ausdrücklich erklärt und ein wichtiger Grund vorliegt.
5.5. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlusts oder der Verschlechterung.

6. WERKNUTZUNG
6.1. Für Arbeitsergebnisse, die Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen oder an denen kein sachenrechtliches Eigentum begründet werden kann, sind die Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt 5. sinngemäß auch auf die Einräumung von Verwertungs- und Werknutzungsrechten bzw. einer Werknutzungsbewilligung anzuwenden („urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt“). Die Einräumung jeglicher Nutzungsrechte des Auftraggebers tritt daher erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars ein.
6.2. Unabhängig davon, ob das von FBNC hergestellte Arbeitsergebnis (Pläne, Skizzen, Gutachten, Dokumentationen, Präsentationen, Datenbanken, Software etc.) ein Werk im urheberrechtlichen Sinne darstellt, erhält der Auftraggeber das Recht, das Arbeitsergebnis zum vertraglich bedungenen Zweck zu nutzen, daher nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung seinerseits.
6.3. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt FBNC dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, inhaltlich und zeitlich jedoch nicht eingeschränktes Nutzungsrecht ein.
6.4. Mangels anderer Vereinbarung ist FBNC berechtigt, die Arbeitsergebnisse bzw. Kopien oder Teile derselben zu eigenen Referenzzwecken unter Nennung des Auftraggebers zu verwenden, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers schwerwiegend beeinträchtigt werden.

7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1. FBNC leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand bzw. die von ihm erbrachte Leistung die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften besitzt, wofür die Auftragsbestätigung maßgeblich ist. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art (insbesondere Beschreibungen, Angaben über Qualität, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verwendbarkeit), Angaben in Handbüchern, Katalogen, Prospekten, auf Websites und sonstigen Werbeschriften sind unverbindlich und freibleibend und stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar.
7.2. Für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen, anormale Betriebsbedingungen, Verseuchung mit Viren oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind, entfällt jede Gewährleistung.
7.3. Mängel und sonstige Beanstandungen sind bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsrechts unverzüglich – längstens aber innerhalb von sieben Tagen ab der Erfüllung – schriftlich und ausführlich dokumentiert zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und ausführlich dokumentiert zu rügen.
7.4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB sowie der besondere Rückgriff nach § 933b ABGB werden einvernehmlich ausgeschlossen.
7.5. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Der Auftraggeber ist bei gerechtfertigter Mängelrüge nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem dem voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.
7.6. Im Falle der Gewährleistung haben Verbesserung oder Austausch jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Erfolgt die Verbesserung nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Minderung des Preises oder, falls die Tauglichkeit des Vertragsgegenstandes erheblich gemindert ist, die Wandlung des Vertrages verlangen.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der erfolgten Übergabe oder Fertigstellung des Vertragsgegenstandes und beträgt sechs Monate.

8. HAFTUNG
8.1. FBNC haftet unbeschränkt für Schäden, wenn ihm Vorsatz nachgewiesen werden kann.
8.2. Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und Vermögensschäden, für nicht erzielte Ersparnisse und Zinsverluste sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber haftet FBNC in keinem Fall. Hiervon ausgenommen sind
Personenschäden.
8.3. Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit haftet FBNC bis zur doppelten Höhe des vereinbarten Entgelts, sofern der Schaden im Einzelfall EUR 500,00 übersteigt. Die Umkehr der Beweislast für das Verschulden gilt in keinem dieser Fälle.
8.4. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verlust des Rechtes innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden.
8.5. Der Auftraggeber übernimmt es, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Ebenso übernimmt es der Auftraggeber, seine Systemumgebung und Softwareprodukte laufend auf dem aktuellen Stand zu halten und geeignete Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen (Viren, Trojaner, Malware, Ransomware, Fremdzugriff oder sonstige Datenbeschädigungen oder –verluste) zu ergreifen. Im Falle eines von FBNC zu vertretendem Datenverlust haftet FBNC für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber obigen Maßnahmen in geeigneter Weise, entsprechend dem Stand der Technik, durchgeführt hat.

9. DAUER UND KÜNDIGUNG
9.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, tritt der Vertrag mit Unterfertigung in Kraft. Das Vertragsverhältnis endet mit Abschluss der Leistungserbringung.
9.2. Soweit Vertragsgegenstand die laufende Erbringung von Dienstleistungen durch FBNC ist und das Vertragsverhältnis daher nicht durch Erfüllung eines Werkes endet, kann das Vertragsverhältnis von beiden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen durch schriftliche Erklärung gekündigt werden (ordentliche Kündigung).
9.3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jedoch jede der Parteien zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Ein solcher wichtiger Grund, der den Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, liegt insbesondere vor,
9.3.1. wenn FBNC wesentlichen Interessen des Auftraggebers zuwider handelt oder sonstige vertragliche Sorgfalts-, Treue- oder Geheimhaltungspflichten verletzt;
9.3.2. wenn eine vereinbarte und von FBNC akzeptierte Leistungsfrist trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist aus Verschulden von FBNC überschritten wird;
Ein wichtiger Grund, der FBNC zum Rücktritt berechtigt, liegt insbesondere vor,
9.3.4. bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Auftraggeber;
9.3.5. wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen, keine, unvollständige, unrichtige oder unzureichende Unterlagen, Daten oder Zugänge zur Verfügung stellt und diese zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch FBNC erforderlich sind;
9.3.6. wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen mit der Bezahlung einer (Abschlags-, oder Teil-) Rechnung in Verzug ist; dies gilt sinngemäß auch, wenn es sich um offene Zahlungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zwischen FBNC und dem Auftraggeber handelt;
9.3.7. wenn der Auftraggeber mit der Annahme der von FBNC vertragsgemäß angebotenen Leistung trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen in Verzug ist;
9.3.8. wenn aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Umstände die Leistungserbringung durch FBNC für einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen verzögern bzw. behindern und der Auftraggeber trotz Aufforderung durch FBNC keine Abhilfemaßnahme setzt;
9.3.9. wenn der Auftraggeber FBNC zu gesetzes-, standes- oder sittenwidrigem Verhalten auffordert.
Soweit nach diesem Vertragspunkt eine Aufforderung oder Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vorgesehen ist, hat diese schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs an den anderen Vertragsteil unter Androhung der Ausübung des Rücktrittsrechts zu erfolgen.
9.4. Für den Fall der berechtigten außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers, steht FBNC das Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen zu. Die bis dahin erbrachten Leistungen werden gemäß den vertraglichen Bestimmungen verrechnet. Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung durch FBNC behält dieser den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Selbiges gilt auch bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.

10. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
10.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle Tatsachen und Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, die Weitergabe an Dritte zu unterlassen sowie dafür zu sorgen, dass diese Informationen unberechtigten Dritten, insbesondere Konkurrenten, nicht zur Kenntnis gelangen können.
10.2. Die durch die gegenständliche Vereinbarung geschützten vertraulichen Informationen umfassen insbesondere Daten, Know-How, Geschäftsberichte, Kundenlisten und Listen von Geschäftspartnern, Preislisten und Kalkulationsgrundlagen, Geschäftsstrategien oder Vorbereitungen und alle Ideen, die die Vertragsparteien einander gleichgültig ob mündlich oder schriftlich anvertrauen oder in elektronischer oder sonstiger Form zur Verfügung stellen.
10.3. Weiters verpflichten sich die Vertragsparteien auch nach Ende des Vertrages wechselseitig, den Gebrauch der von der anderen Vertragspartei erlangten vertraulichen Informationen durch Dritte nicht zu ermöglichen oder zu fördern.
10.4. FBNC verpflichtet sich, vom Auftraggeber erhaltene Daten ausschließlich für Zwecke der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu verwenden, das Datengeheimnis zu bewahren und die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen iSd DSGVO und des Datenschutzgesetzes 2018 umzusetzen, um (unter Berücksichtigung des Standes der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit) sicher zu stellen, dass die Daten vor Zerstörung, Verlust oder unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

11. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
11.1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, seiner Anbahnung oder Auflösung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Unternehmenssitz von FBNC im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses örtlich und sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. FBNC ist jedoch nach freier Wahl berechtigt, den Auftraggeber alternativ dazu an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
11.2. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar, und zwar auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1. FBNC behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderung wird dem Auftraggeber gegenüber wirksam, wenn er bei einer neuerlichen Beauftragung von FBNC die AGB unwidersprochen akzeptiert. Es gelten daher jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung stehenden AGB.
12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, FBNC Änderungen seiner Unternehmensdaten, soweit sie für die Vertragserfüllung oder Rechnungslegung von Bedeutung sind, unverzüglich bekanntzugeben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden.
12.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und aller abgeschlossenen Verträge bedürfen stets der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien redlicherweise gewollt hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss diesen Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten.
12.5. Festgehalten wird, dass die Parteien selbstständige Unternehmer sind und zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Wien, am 10.02.2022

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